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Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten der Datenübermittlung

  • Aus dem Rathaus

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht. Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit

    § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
    Dieser Datenübermittlung können Sie gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen.
    Sie können dieser Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
    Dieser Datenübermittlung können Sie gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

 

Soweit Sie der Erteilung einer oder mehrerer genannten Fälle widersprechen wollen, hält das Einwohnermeldeamt für Sie das entsprechende Formular bereit.

Bringen Sie hierzu bitte ein Ausweisdokument mit.

Sie haben auch die Möglichkeit die Übermittlungssperren über das Bürgerserviceportal zu beantragen.

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